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   BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77   

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https://dejure.org/1978,1167
BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77 (https://dejure.org/1978,1167)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1978 - 1 ABR 46/77 (https://dejure.org/1978,1167)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1978 - 1 ABR 46/77 (https://dejure.org/1978,1167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antragsberechtigung - Wahlberechtigte Arbeitnehmer - Grundsatz der geheimen Abstimmung - Schriftliche Stimmabgabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 114
  • BB 1978, 1520
  • DB 1978, 1451
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.11.1975 - 1 ABR 12/75

    Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen

    Auszug aus BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77
    Die Voraussetzung der Antragsberechtigung nach § 19 Abs. 2 BetrVG (mindestens drei wahlberechtigte Arbeit nehmer) muß als Verfahrensvoraussetzung und als Erfordernis für eine materiell günstige Entscheidung in jedem Stadium des Verfahrens vorliegen (im Anschluß an den BAG Beschluß vom 21. November 1975» AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972).

    Diese Voraussetzungen sowohl für die prozessuale Einleitung und Weiterführung eines Beschlußverfahrens als auch für eine materiell-rechtlich günstige Entscheidung müssen in jedem Stadium des Verfahrens, also auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorliegen (vgl. Beschluß des Senats vom 21. November 1975 AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972 unter II 1 b mit weiteren Nachweisen und zustimmender Anmerkung Küchehhoff).

    b) Es kann dahinstehen, ob an die Stelle ausgeschiedener Arbeitnehmer andere wahlberechtigte Arbeitnehmer Him Austausch" treten können, weil etwa ausreichend ist, daß die kollektiven Gruppeninteressen jeweils von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern vertreten werden, wer es auch immer sein mag ( so Küchenhoff, Anm. aaO; vgl. auch Dietz-Richardi, BetrVG, 5- Aufl., § 16 Anm. 2o, § 19 Anm. 19» § 23 Anm. 24; Pitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 12. Aufl., § 23 Anm. Io; Galperin-Löwisch, BetrVG, 3 » Aufl., § 19 Anm. 13; GK-Thiele, BetrVG, § 23 Anm. 39)» Denn ähnlich wie in dem am 21. November 1975 entschiedenen Verfahren (AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972) ist es tatsächlich nicht zu einem Eintritt des weiteren Beteiligten G als Antragsteller zur Verstärkung der Gruppe der verbliebenen zwei wahlberechtigten Arbeitnehmer auf drei wahlberechtigte Arbeitnehmer gekommen.

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

    Auszug aus BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 15. Februar 1967 (BVerfGE 21, 200 [2o4 f . ] zur Gültigkeit einer Bundestagswahl ausgeführt, die im Bundeswahlgesetz vorgesehene Möglichkeit der Briefwahl verletze weder die Wahlfreiheit noch das Wahlgeheimnis. Der Wahlberechtigte sei bei der Briefwähl allerdings sich "weitgehend selbst überlassen, für das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit Sorge zu tragen". Der Gesetzgeber sei sich jedoch der besonderen Gefahren bewußt gewesen "und habe die Briefwahl nicht unbedingt und unbeschränkt zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Vorschrift über die Briefwahl und die Wahl mit Vertrauenspersonen gern, dem Bundeswahlgesetz insoweit mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Daraus läßt sich aber nicht zwingend herleiten, eine generell vorgesehene Briefwähl sei bei einer Vorabstimmung nur über das Wahl verfahren für eine Betriebsratswahl mit den Grundsätzen einer geheimen Wahl unvereinbar. Eine gegenteilige Entscheidung hat das Lande sarbeitsgericht Düsseldorf in einem rechtskräftigen Beschluß vom 27. März 1975 getroffen (DB 1975, S. 957) und mit dem Demokratieverständnis der neuzeitlichen abendländischen Geschichte begründet; obwohl § 14 Abs. 2 BetrVG Formvorschriften für die Vorabstimmung nicht enthalte, müßten doch die Grundsätze gelten, die nach allgemeinen Anschauungen für alle Wahlen und Abstimmungen zu berücksichtigen seien.
  • BAG, 14.01.1969 - 1 ABR 14/68

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften

    Auszug aus BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77
    Die Vorabstimmung bildet mit der Betriebsratswahl ein einheitliches Ganzes (vgl. BAG 21, 277 » AP Nr. 12 zu § 13 BetrVG).
  • LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19

    Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

    Das Quorum muss während des gesamten Verfahrens gewahrt sein (BAG vom 14.02.1978 - 1 ABR 46/77, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 7); kurzfristige Unterschreitungen sind unschädlich.
  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Eine generelle Briefwahl ist unzulässig (allgemeine Meinung; so indirekt: BAGE 30, 114, 118 f. = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 26 WahlO 1972 Rz 2; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 14 Rz 6; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 14 Rz 5; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 14 Rz 4a; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 26 WahlO 1972 Rz 1).

    Dies erscheint angesichts der Bedeutung einer demokratischen Wahl - im Gegensatz zu Vorabstimmungen im Sinne des § 14 Abs. 2 BetrVG (vgl. hierzu BAGE 30, 114 = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972) - auch gerechtfertigt.

    Insoweit ergibt sich auch ein wesentlicher Unterschied zur vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Möglichkeit der generellen Briefwahl bei den Vorabstimmungen nach § 14 Abs. 2 BetrVG (BAGE 30, 114 = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972).

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts, dessen Rechtsprechung (BAGE 30, 114 = AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972) der erkennende Senat bisher gefolgt ist, hat auf Anfrage gemäß Beschluß vom 22. Mai 1986 am 14. Juli 1986 beschlossen, an seiner im Beschluß vom 14. Februar 1978 (- 1 ABR 46/77 - AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung nicht festhalten zu wollen, daß die die Betriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des Anfechtungsverfahrens auch wahlberechtigt bleiben müssen.
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